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Expropriation: Definition, Infos und Tipps der Enteignung von Grundstücken

Expropriation: Definition, Infos und Tipps der Enteignung von Grundstücken

Die Erfahrung möchte wohl kein Grundstücksbesitzer machen. Dennoch kann es passieren, dass der Staat zumindest einen Teil des privaten Grund und Bodens enteignet und für seine Zwecke, also für das öffentliche Interesse, verwendet. Die Rede ist in diesem Fall von einer Expropriation. Was diese genau bedeutet, welche rechtliche Grundlage es dafür gibt und welche Gründe sie rechtfertigen, erklären wir dir in unserem informativen Ratgeber. Ausserdem erfährst du, welche Entschädigungsleistung der Staat im Falle einer Enteignung zahlt und was passiert, wenn sich der Besitzer nicht enteignen lassen will.

Welche Bedeutung hat der Begriff Expropriation?

Der Begriff Expropriation kommt aus dem Französischen und heisst übersetzt schlicht „Enteignung“. In der Schweiz wird von einer Expropriation gesprochen, wenn der Staat Eigentum, das sich in privater Hand befindet, in seinen Besitz nimmt. Eine Enteignung im Sinne einer Verstaatlichung stellt dabei einen Eingriff in die in der Bundesverfassung verankerte Eigentumsgarantie dar. Daher darf der Staat nur unter bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen und Gründen enteignen. Neben dem Bund haben auch die einzelnen Kantone das Recht, eine Expropriation durchzuführen.

Welche rechtliche Grundlage gibt es für die Enteignung in der Schweiz?

Ihre rechtliche Grundlage findet die Expropriation im Bundesgesetz über die Enteignung (EntG). Darin aufgeführt sind unter anderem die folgenden Abschnitte und Paragrafen über die Enteignung:

  • Voraussetzungen
  • Ausübung
  • Umfang
  • Gegenstand
  • öffentlich-rechtliche und nachbarrechtliche Beschränkungen
  • Beschränkungen im Hinblick auf Kulturland, Naturschönheiten, Brunnen und Quellen, Bestandteile und Zubehör
  • Ausdehnung auf Begehren des Enteigners sowie des Enteigneten
  • Verzicht
  • vorbereitende Handlungen
  • Entschädigungen
  • Planauflagen
  • Einigungsverfahren
  • Schätzungen
  • vorzeitige Besitzeinweisung
  • Vollzug
  • Rückforderungsrecht

Welche Gründe kann es für eine Expropriation geben?

Aufgrund der strengen Gesetzeslage findet eine Expropriation in der Schweiz nicht ohne weiteres und nicht ohne einen notwendigen Grund statt. Damit eine Enteignung gerechtfertigt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss eine gesetzliche Grundlage geben.
  • Ein öffentliches Interesse zugunsten des Allgemeinwohls muss für die neue Nutzung vorliegen.
  • Die Expropriation muss verhältnismässig sein.

Zu den häufigsten Enteignungsgründen gehören Massnahmen in der öffentlichen Infrastruktur, zum Beispiel der Bau von Strassen, Eisenbahnlinien und Rohrleitungen oder die Begradigung oder Verbreiterung von Flüssen oder Bächen. Hinweis: Im Vergleich zu anderen Ländern bietet die Schweiz einen sehr guten Schutz des privaten Eigentums, so dass die Risiken, zwangsenteignet zu werden, relativ gering sind.

Was kann ausser Grundstücken noch enteignet werden?

Das Enteignungsrecht, das im Bundesrecht festgehalten ist, bezieht sich in der Schweiz immer auf private Grundstücke sowie darauf stehende Immobilien. Gegenstand des Schweizerischen Enteignungsrechts sind:

  • dingliche Rechte an Grund und Boden
  • Nachbarrechte, die aus dem Grundeigentum hervorgehen
  • persönliche Rechte von Pächtern und Mietern des betroffenen Grundstücks

Nicht festgehalten im Enteignungsrecht ist jedoch die Entziehung des Eigentums von beweglichen Sachen, von geistigem Eigentum sowie von sonstigen Vermögenswerten.

Welche Formen der Enteignung gibt es?

Bei der Expropriation wird in der Schweiz zwischen zwei verschiedenen Formen unterschieden. Das sind:

  • formelle Enteignung: Bei dieser Form verliert ein Besitzer seine Eigentumsrechte. Diese werden auf einen neuen Eigentümer übertragen. In der Regel ist dies der Staat. Als Beispiel: Ein Teil eines privaten Grundstücks wird enteignet, da diese Fläche für den Bau einer Strasse benötigt wird.
  • materielle Enteignung: Der Besitzer bleibt Eigentümer, er hat jedoch kein oder nur noch ein sehr eingeschränktes Recht, sein Grundstück oder eine andere Sache darauf zu nutzen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Gebäude unter Denkmalschutz gestellt wird und der Eigentümer weder innen noch aussen Veränderungen daran vornehmen darf (zum Beispiel das Streichen der Wände).

Welche Entschädigung wird bei einer Expropriation für den Rechtserwerb gezahlt?

Sowohl bei der formellen als auch der materiellen Expropriation ist der Staat per Gesetz dazu verpflichtet, dem bisherigen Eigentümer beziehungsweise dem Geschädigten eine Entschädigungsleistung zu zahlen. Diese entfällt lediglich bei besonders geringen Expropriationen. Die Entschädigung muss in der Höhe dem vollen Verkehrswert der enteigneten Sache beziehungsweise des Rechts entsprechen. Darüber hinaus werden bei der Kalkulation auch alle dem Enteigneten daraus resultierenden Nachteile berücksichtigt sowie die mögliche Wertminderung des verbleibenden Teils des Grundstücks. Die Entschädigungsleistung entrichtet der Staat entweder in Geld, als wiederkehrende Leistung oder als Kapitalzahlung. Nach Leistung der Entschädigungszahlung liegt ein gültiger Rechtserwerb vor, der auch im Grundbuch eingetragen wird.

Was passiert, wenn der Besitzer einer Expropriation nicht zustimmt?

Die wenigsten Besitzer werden erfreut darüber sein, wenn Teile ihres Besitzes enteignet werden. Grundsätzlich solltest du dir darüber bewusst sein, dass der Staat in dem Fall aber „am längeren Hebel“ sitzt und Privatpersonen nur wenig gegen die Enteignung ausrichten können. Dennoch gibt es (ebenfalls gesetzlich festgelegte) Einigungsverfahren, um eine möglichst gütige Einigung zu erzielen. In den einzelnen Kantonen werden dazu sogenannte Enteignungsschätzungskommissionen eingesetzt, die für die Beurteilung von enteignungsrechtlichen Streitigkeiten verantwortlich sind.

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