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Der Begriff Expropriation kommt aus dem Französischen und heisst übersetzt schlicht „Enteignung“. In der Schweiz wird von einer Expropriation gesprochen, wenn der Staat Eigentum, das sich in privater Hand befindet, in seinen Besitz nimmt. Eine Enteignung im Sinne einer Verstaatlichung stellt dabei einen Eingriff in die in der Bundesverfassung verankerte Eigentumsgarantie dar. Daher darf der Staat nur unter bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen und Gründen enteignen. Neben dem Bund haben auch die einzelnen Kantone das Recht, eine Expropriation durchzuführen.
Ihre rechtliche Grundlage findet die Expropriation im Bundesgesetz über die Enteignung (EntG). Darin aufgeführt sind unter anderem die folgenden Abschnitte und Paragrafen über die Enteignung:
Aufgrund der strengen Gesetzeslage findet eine Expropriation in der Schweiz nicht ohne weiteres und nicht ohne einen notwendigen Grund statt. Damit eine Enteignung gerechtfertigt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Zu den häufigsten Enteignungsgründen gehören Massnahmen in der öffentlichen Infrastruktur, zum Beispiel der Bau von Strassen, Eisenbahnlinien und Rohrleitungen oder die Begradigung oder Verbreiterung von Flüssen oder Bächen. Hinweis: Im Vergleich zu anderen Ländern bietet die Schweiz einen sehr guten Schutz des privaten Eigentums, so dass die Risiken, zwangsenteignet zu werden, relativ gering sind.
Das Enteignungsrecht, das im Bundesrecht festgehalten ist, bezieht sich in der Schweiz immer auf private Grundstücke sowie darauf stehende Immobilien. Gegenstand des Schweizerischen Enteignungsrechts sind:
Nicht festgehalten im Enteignungsrecht ist jedoch die Entziehung des Eigentums von beweglichen Sachen, von geistigem Eigentum sowie von sonstigen Vermögenswerten.
Bei der Expropriation wird in der Schweiz zwischen zwei verschiedenen Formen unterschieden. Das sind:
Sowohl bei der formellen als auch der materiellen Expropriation ist der Staat per Gesetz dazu verpflichtet, dem bisherigen Eigentümer beziehungsweise dem Geschädigten eine Entschädigungsleistung zu zahlen. Diese entfällt lediglich bei besonders geringen Expropriationen. Die Entschädigung muss in der Höhe dem vollen Verkehrswert der enteigneten Sache beziehungsweise des Rechts entsprechen. Darüber hinaus werden bei der Kalkulation auch alle dem Enteigneten daraus resultierenden Nachteile berücksichtigt sowie die mögliche Wertminderung des verbleibenden Teils des Grundstücks. Die Entschädigungsleistung entrichtet der Staat entweder in Geld, als wiederkehrende Leistung oder als Kapitalzahlung. Nach Leistung der Entschädigungszahlung liegt ein gültiger Rechtserwerb vor, der auch im Grundbuch eingetragen wird.
Die wenigsten Besitzer werden erfreut darüber sein, wenn Teile ihres Besitzes enteignet werden. Grundsätzlich solltest du dir darüber bewusst sein, dass der Staat in dem Fall aber „am längeren Hebel“ sitzt und Privatpersonen nur wenig gegen die Enteignung ausrichten können. Dennoch gibt es (ebenfalls gesetzlich festgelegte) Einigungsverfahren, um eine möglichst gütige Einigung zu erzielen. In den einzelnen Kantonen werden dazu sogenannte Enteignungsschätzungskommissionen eingesetzt, die für die Beurteilung von enteignungsrechtlichen Streitigkeiten verantwortlich sind.
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