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Grenzabstand: Diese Regeln gelten im Nachbarrecht

Grenzabstand: Diese Regeln gelten im Nachbarrecht

Die Hecke wild wuchern lassen, einen Baum pflanzen oder ein Gartenhäuschen bauen – auf dem eigenen Grundstück sollte das kein Problem sein, denken viele. Das stimmt aber nur bedingt. An der Grenze zum benachbarten Baugrundstück hat auch der Nachbar ein Wörtchen mitzureden. Nach Schweizerischem Nachbarrecht müssen bestimmt Abstände gewahrt werden. Wofür diese sogenannten Grenzabstände festgelegt sind und ob in den einzelnen Kantonen dieselben Mindestabstände gelten, erfährst du in unserem Ratgeber. Ausserdem informieren wir dich, wann du die Möglichkeit hast, auch dichter an der Grundstücksgrenze zu bauen und was du tun kannst, wenn sich der Nachbar nicht an die Regeln hält.

Wo finde ich die Regelungen zum Grenzabstand im Schweizer Nachbarrecht?

Allgemeine Vorschriften und Regelungen zum Nachbarrecht sind im Zivilgesetzbuch in den Artikeln 679 sowie 684ff. zu finden. Darin enthalten sind Verbote, die verschiedene potentielle Quellen einer Belästigung betreffen, darunter:

  • Luftverunreinigung
  • üblen Geruch
  • Erschütterung
  • Strahlung
  • Lärm
  • Entzug von Besonnung und Tageslicht

Ausserdem sind darin unter anderem die folgenden Vorgaben enthalten:

  • Bei Bauten und Grabungen darf das Erdreich des Nachbarn nicht geschädigt oder in Bewegung gebracht werden.
  • Äste, die auf das Nachbargrundstück ragen, sind zu entfernen.

Keine einheitliche Regelung gibt es jedoch zu den Grenzabständen. Hier heisst es im Zivilgesetzbuch Art. 688b:

  • Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben […].

Jeder Kanton in der Schweiz kann demnach die Vorgaben für die Abstandsfläche zum Nachbargrundstück selbst festlegen. Häufig findest du die entsprechenden kantonalen Angaben in den Einführungsgesetzen des jeweiligen Zivilgesetzbuches.

Was ist im Schweizer Baurecht bezüglich des Grenzabstandes geregelt?

Für das Bauen von Gebäuden, Anbauten und Gartenhäusern gelten die Vorschriften des Schweizer Baurechts. Die Rahmenbedingungen dafür sind im Raumplanungsgesetz des Bundes geregelt. Bezüglich des Grenzabstands bei Baugrundstücken gelten privatrechtliche Regelungen, die in den einzelnen Baugesetzen der Kantone festgehalten und sehr unterschiedlich ausfallen können. Wenn du auf deinem Baugrundstück anbauen möchtest, solltest du dich daher vorab über die jeweils geltende kommunale Baurechtsordnung informieren.

Welche Vorschriften gelten für die Grundstückseigentümer von Baugrundstücken?

Aufgrund der jeweiligen Einzelbestimmungen der Kantone ist es schwierig, eine grundsätzliche Angabe zum Bereich der Grenzabstände zu machen. Grundsätzlich gilt es, sowohl bei sämtlichen Pflanzen als auch bei Bauten und Einfriedungen mit Mauern und Hecken immer gewisse Abstände zum Nachbargrundstück einzuhalten. Hier einige Beispiele: - In Zürich muss das Gartenhaus mindestens fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt stehen.

  • Kleine Bäume und Sträucher dürfen im Kanton Aargau nicht näher als einen Meter an das benachbarte Grundstück herankommen, für grössere Bäume gilt hingegen ein Mindestabstand von sechs Metern. Einfriedungen mit Mauern und Hecken dürfen dagegen direkt an der Grundstücksgrenze gesetzt werden, sofern sie eine Höhe von 1,50 nicht überschreiten.
  • Eine grüne Hecke muss im Kanton Bern dagegen einen Grenzabstand von mindestens 50 Zentimetern aufweisen. Dagegen ist es möglich, einen Zaun direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück aufzubauen, dieser darf eine Höhe von 1,20 Meter jedoch nicht überschreiten.

Hinweis: Sogenannte Einfriedungen dienen häufig der optischen Trennung von zwei Grundstücken. Wird beispielsweise eine Mauer oder eine Hecke im gegenseitigen Einvernehmen aufgestellt, sind beide Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, jeweils 50 Prozent der Kosten dafür zu tragen. Diese Grenzeinfriedungen stehen dann im Miteigentum beider Parteien.

Wie kann ich mich trotz eines zu geringen Grenzabstands mit meinem Nachbarn einigen?

Trotz gesetzlicher Grundlage ist es natürlich auch möglich, eine gütliche Einigung mit dem benachbarten Grundstückseigentümer zu erzielen und individuelle Ausnahmen herbeizuführen. Hierfür macht es Sinn, bereits bei der ersten Planung ein persönliches Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen. Handelt es sich dabei um einen Anbau oder einen anderen Bau (zum Beispiel eine Garage oder ein Gartenhaus), kann ein sogenanntes Näherbaurecht vereinbart werden. Dieses gilt oft für beide Seiten, kann aber auch nur einer Seite ein Recht verleihen. Folgende Lösungen sind hier möglich:

  • Duldung auf Zusehen: Dieses sogenannte Prekarium kann zu jeder Zeit widerrufen werden.
  • vertragliche Einigung: Einigen sich die Nachbarn schriftlich, ist diese rechtsverbindlich.
  • Grundbucheintragung: Diese Eintragung der Dienstbarkeit bedarf einer öffentlichen Beurkundung.

Wird durch die Massnahme jedoch der Wert des Grundstücks des Nachbarn gemindert, kann dieser eine Entschädigungsleistung verlangen.

Was passiert bei einer Verletzung der Vorschriften?

Wer die vorgegebenen Abstände der Grenzbebauung nicht einhält, verhält sich nicht nur wenig nachbarschaftlich, sondern verstösst auch gegen das Gesetz – und das kann teuer werden. Der „geschädigte“ Nachbar hat jetzt das Recht darauf,

  • dass der Bau oder die Bepflanzung beseitigt wird;
  • Schadensersatz zu verlangen;
  • eine künftige Unterlassung durchzusetzen.

Welche Rechtsvorschrift gilt bei auf das benachbarte Grundstück überragenden Ästen?

Sollten Äste oder Wurzeln auf das Nachbargrundstück ragen beziehungsweise eindringen, kann dein Nachbar von seinem sogenannten Kapprecht Gebrauch machen. Das bedeutet, dass er diese entfernen beziehungsweise bis zu den Grundstücksgrenzen zurückschneiden darf. Voraussetzung, um von diesem Recht Gebrauch zu machen, ist jedoch eine nachweisliche Beeinträchtigung oder Schädigung, die durch die Äste und Wurzeln hervorgerufen wird. Liegt keine Schädigung vor, ist der Zustand ansonsten vom Nachbarn zu dulden. Trägt ein Baum Früchte, gilt das sogenannte Anriesrecht. Der Nachbar darf demnach sämtliche Früchte, die sich auf seinem Grundstück befinden, selbst pflücken und verzehren. Bei diesem Anriesrecht gibt es jedoch Ausnahmen: Es gilt beispielsweise nicht im Kanton Appenzell Innerrhoden. Im Kanton Neuenburg ist es dagegen lediglich erlaubt, die bereits heruntergefallenen Früchte auf der Geländeoberfläche aufzusammeln.

Übrigens: Eine Schadensersatzforderung ist zeitnah nach Kenntnis des Schadens zu stellen. Hier gelten individuelle kantonale Verjährungsfristen, die zwischen einem und fünf Jahren liegen.

Wie erkenne ich die genauen Grundstücksgrenzen?

Bevor du dir als Grundstückseigentümer Gedanken über die notwendigen Grenzabstände machst, solltest du zunächst wissen, wie die exakte Grenze des Baugrundstücks verläuft. Nicht immer ist das ganz eindeutig. Im Zweifel solltest du den Grundbucheintrag zurate ziehen. Darin ist exakt aufgeführt, wo die Grundstücksgrenze verläuft. Werden mit dem Nachbarn neue Vereinbarungen zu Grundstücksgrenzen getroffen, ist es empfehlenswert, diese ebenfalls im Grundbuch eintragen zu lassen.

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