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Die Schweiz ist, baurechtlich betrachtet, in zwei Zonen geteilt: Bauzonen und sogenannte Nichtbauzonen. Alles, was ausserhalb des Siedlungsgebietes liegt, also etwa Landwirtschaftszonen, Freihalte- und Reservezonen, ist Nichtbauzone: Hier darf grundsätzlich einmal nicht gebaut werden. Ausnahmen sind möglich für bestimmte Bauten, etwa für landwirtschaftliche Gebäude oder technische Anlagen. Die gesetzliche Festlegung ist einerseits klar. Die andere Seite zeigt, dass es Ausnahmen gibt: Trotz dieser Regelung liegen rund 20 Prozent der Bauten heute – 2020 – ausserhalb der Bauzonen, das entspricht etwa 600.000 Gebäuden.
Der Zweck der Einteilung in Bau- und Nichtbauzonen ist es, Umwelt und Natur zu schonen sowie das jahrhundertealte Kulturland der Schweiz zu erhalten. Durch diese Zweiteilung bleiben beispielsweise die Bodenpreise für landwirtschaftliche Flächen niedrig und erleichtern es den Bauern, kostendeckend ihre Betriebe zu führen. Ausserdem werden durch diese Regelung der Raumentwicklung das Landschaftsbild erhalten und die Kulturlandschaft bewahrt.
Theoretisch gibt es die Möglichkeit, ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone bewilligt zu bekommen. Die kantonalen Behörden vergeben eine Baubewilligung dann, wenn strenge Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt werden. Nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Bewilligung von der Behörde ist der Bau oder die Veränderung vorhandener Bauten also möglich.
Das Bauen ausserhalb der Siedlungsgebiete wird gesetzlich durch das Bundesrecht geregelt. Die Regelungen finden sich in den Artikeln 16, 24, 37 RPG und 33 RPV. Die gesetzlichen Grundlagen, geregelt im Raumplanungsgesetz, der Raumplanungsverordnung und dem Planungs- und Baugesetz, können beim entsprechenden Amt erfragt werden. Über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Baugesuche entscheidet das jeweilige kantonale Amt für jeden Einzelfall neu. Landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Bauvorhaben beurteilt jeweils die Abteilung Bauen im kantonalen Amt.
Es gibt zwei Möglichkeiten, Gebäude und Anlagen in Nichtbauzonen zu errichten:
Ein Katalog der möglichen Ausnahmen ist im Gesetz festgelegt. Zonenkonforme Gebäude für die Landwirtschaft sind Bauten, die für die Produktion, für die Landschaftspflege oder für die Deckung des Wohnbedarfs der Angestellten und Unternehmer nötig sind. Bauernhäuser, Maschinenhallen oder Getreidesilos wären Beispiele für solche Bauten. Bedingungen dafür gibt es ebenfalls:
Ausnahmen können ausserdem erwirkt werden für bestehende Gebäude, die schon vor der Trennung in Bau- und Nichtbauzonen errichtet wurden, also vor dem Jahr 1972. Sind sie noch in brauchbarem Zustand, darf hier erneuert, umgebaut oder sogar erweitert werden. Dabei gelten aber ebenfalls feste Regelungen, etwa, dass die Eigenschaften des ursprünglichen Gebäudes nicht verändert werden dürfen. Sind keine baulichen Massnahmen nötig, kann der Zweck eines Gebäudes auch geändert werden. Nicht zonenkonforme Bauten können per Ausnahmegenehmigung bewilligt werden. Das betrifft etwa Neubauten, die ihren Zweck nur ausserhalb der Bauzone erfüllen können.
Bei all den Ausnahmeregelungen die Übersicht zu bewahren, ist nicht einfach. Die zuständige Abteilung beim Kanton ist die Anlaufstelle für die nötigen Gesuchsformulare, für Anlagen und Informationen rund um dein Baugesuch. Die Seite des Amts für Raumentwicklung bietet Informationen über die Grundsätze der Regelung. Auch die passende Wegleitung für technische Anlagen, für landwirtschaftliche Aussiedlungen, für themenspezifische Wegleitungen wie Gastronomie in Tourismusgebieten oder den Umgang mit der Standortsuche und Baugestaltung gibt es online oder als Publikationen direkt im Amt.
Wer ohne Baubewilligung in einer Nichtbauzone baut, muss mit gravierenden Folgen rechnen. Auch Jahrzehnte später kann die Behörde verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Das ist selbst dann der Fall, wenn ein nicht genehmigtes Gebäude bereits verkauft wurde: In diesem Falle trifft die Konsequenz den Rechtsnachfolger. Insofern ist es besonders wichtig, sich die Baubewilligung belegen zu lassen, wenn du ein Haus oder Gebäude anderer Art in einer Nichtbauzone kaufst. Gleiches gilt auch für nicht bewilligte Veränderungen an bestehenden Gebäuden. Zunächst wird dem Besitzer eine Frist gesetzt, innert der er eine nachträgliche Bewilligung erreichen kann. Dazu sind Gebühren, in manchen Kantonen auch eine Busse zu zahlen. Kann die rechtmässige Situation nicht wiederhergestellt werden, etwa weil der gesetzliche Rahmen dies nicht zulässt, muss der Eigentümer seine widerrechtlich errichtete Anlage komplett zurückbauen, bis der rechtliche Zustand wiederhergestellt ist.
So manch eine natürliche Kraft ist einfach stärker als der Mensch. Die Schwerkraft etwa lässt sich nicht besiegen, aber man kann ihre Auswirkungen eingrenzen. Genau das wird bei der Böschungssicherung getan. Der Begriff bezeichnet die Hangsicherung, zum Beispiel beim Bau von Häusern in Hanglagen oder beim Bau von Strassen in hügeligem Gelände. Um in diesen Lagen zu vermeiden, dass die Erdmassen eines Hangs durch die natürliche Erosion oder durch Niederschläge ins Rutschen kommen und den Baugrund oder die Gebäude beschädigen könnten, kann man verschiedene Möglichkeiten zur Befestigung und Böschungssicherung nutzen.
Holz und blanke Erde – das verträgt sich nicht: Das Erdreich gibt Feuchtigkeit an das Holz ab, es fault mit der Zeit. Der Untergrund muss also vorbereitet werden, bevor du deine Holzterrasse installierst. Ein Unterbau aus Holz funktioniert beispielsweise immer dann, wenn du ein Fundament legst. Darauf kommen Abstandhalter aus tragfähigen Holzarten, und erst auf diesen verlegst du die Terrassendielen. Unterkonstruktionen können aber auch aus Metall sein. Tipps zum Terrassenbau gibt dir der jeweilige Hersteller der verschiedenen Produkte – und wir beantworten vorab deine Fragen.
Der Gestaltungsplan ist für wichtige Angaben zur Bebauung von Land gedacht. In der Schweiz gilt er als Spezialbauordnung. Im Gestaltungsplan findest du Angaben zu Zahl, Lage und äusseren Abmessungen von Gebäuden. Auch die Nutzweise und Zweckbestimmung von Bauten ist dort festgelegt. In Kombination mit der Regelbauweise und weiteren kantonalen Vorgaben soll ein privater oder öffentlicher Gestaltungsplan sicherstellen, dass der Raum gut bebaut, gestaltet und erschlossen wird. Für dich als Bauherren bedeutet dies, dass du rechtzeitig den geltenden Gestaltungsplan konsultieren solltest, um mehr über die Stadtplanung und die Grundlagen der Bebauung und Erschliessung in deiner Region zu erfahren.
Wenn du für den Bau deines Hauses mit einem Architekten zusammenarbeitest, ist ein sogenannten Architekturvertrag oder Architektenvertrag nötig. In diesem werden alle Leistungen festgehalten, die der Architekt für dich erbringt. In diesem Beitrag erfährst du, was es mit der Architekturleistung auf sich hat, warum diese für den Hausbau wichtig ist und wie du sie am besten nach deinen Vorstellungen gestaltest. Da im Laufe des Hausbaus die Architekturleistung immer wieder wichtig wird, solltest du darauf achten, den Vertrag entsprechend gründlich zu gestalten. Ein guter Architekt hilft dir dabei, alle Fragen zu beantworten und deine Vorstellungen umzusetzen.
Wenn es um Grundstücke oder Sachwerte geht, kommt das absolute Recht zum Tragen. Dieses betrifft neben dinglichen Sachenrechten auch Persönlichkeitsrechte oder Immaterialgüterrechte. Entscheidend ist es als dingliches Recht für die rechtliche Zuordnung von Sachen zu Personen. Das subjektiv dingliche Recht stellt davon noch einmal eine Untermenge dar, die als Recht dem Besitzer einer Immobilie oder eines Grundstücks zusteht.
Jeder verspürt den Wunsch, das eigene Zuhause nach persönlichen Vorstellungen zu gestalten. Bei der Vielzahl an Einrichtungsstilen ist es gar nicht so einfach, das passende Wohndesign zu finden. Wir stellen beliebte Wohnideen vor, etwa den rustikalen Landhausstil und den futuristischen Minimalismus. Das charakteristische Zusammenspiel von Materialien, Farben und Formen führt dazu, einen bestimmten Einrichtungsstil nachzubilden. Fotos von Musterräumen helfen dabei, die Einrichtungsideen treffsicher zu realisieren.